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Satzung
über die Nutzung des Bürgerhauses und die Erhebung von Benutzungsgebühren in der Ortsgemeinde Ediger-Eller vom 17. Mai 2005 Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines Die Ortsgemeinde Ediger-Eller stellt das Bürgerhaus als öffentliche Einrichtung zur Förderung des öffentlichen Wohls und zur allgemeinen Nutzung im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen zur Verfügung.
§ 2
Umfang der Nutzung Soweit das Bürgerhaus nicht für eigene Zwecke der Ortsgemeinde benötigt wird, steht es nach vorheriger Terminabsprache mit der Ortsgemeinde und entsprechender Gestattung den örtlichen Vereinen, Verbänden, Institutionen und Einwohnerinnen und Einwohnern zur Verfügung. Ein Rechtsanspruch auf Nutzung besteht nicht. Ortsfremden kann die Nutzung im Einzelfall gewährt werden.
Eine Nutzung des Bürgerhauses ist insbesondere für Versammlungen und sonstige Veranstaltungen zugelassen. Eine Nutzung für Disco- und ähnliche Veranstaltungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Rates. § 3
Verfahren zur Anmeldung Die Gestattung der Benutzung ist bei der Ortsbürgermeisterin/dem Ortsbürgermeister oder dessen/deren Vertreter/in spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Nutzung zu beantragen. Bei mehreren Interessenten für einen Termin hat derjenige Vorrang, welcher die Anmeldung als Erster bei der Ortsgemeinde vorgenommen hat.
Bei Nutzung durch Vereine, Verbände usw. ist eine verantwortliche Person zu benennen.
Aus wichtigen Gründen (z.B. dringendem Eigenbedarf, Bekanntwerden von Umständen, welche keine ordnungsgemäße Nutzung erwarten lassen) kann die Gestattung zur Nutzung zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Schadensersatzansprüche des Antragstellers/Nutzers werden hierdurch nicht ausgelöst und werden ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 4
Hausrecht Das Hausrecht im Bürgerhaus steht der Ortsbürgermeisterin/dem Ortsbürgermeister, deren allgemeinem Vertreter bzw. besonders beauftragten Bediensteten zu.
§ 5
Pflichten der Benutzer Mit der Inanspruchnahme erkennen die Nutzer die Regelungen dieser Satzung an und verpflichten sich zu deren Beachtung sowie zur Beachtung der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Lärmschutz, Steuer-, Abgabeverpflichtungen ) und Beantragung evtl. erforderlicher Genehmigungen (z.B. Gaststättenrecht) .
Der Nutzer kann das Recht zur Nutzung des Bürgerhauses ohne Zustimmung der Ortsgemeinde nicht an Dritte übertragen. Eine Nutzung zu anderem als dem angegebenen Zweck ist nicht zulässig.
Der Nutzer hat die überlassenen Räumlichkeiten sowie zugehöriges Inventar pfleglich zu behandeln und nach Beendigung der Veranstaltung und vor der Rückgabe ordnungsgemäß zu reinigen. Anderenfalls erfolgt die Reinigung auf Kosten des Nutzers (Reinigungsaufwand zuzüglich eines Zuschlags von 100 %). Ergeben sich im Zusammenhang mit der Nutzung Verunreinigungen/Schäden im Außenbereich, so hat der Nutzer für deren Beseitigung ebenfalls zu sorgen.
Beschädigungen sind der Ortsgemeinde vor der Rückgabe zu melden. Schäden werden auf Kosten des Nutzers behoben (Ersatz der Sachkosten zuzüglich Beschaffungs- und Verwaltungsaufwand).
§ 6
Haftung Der Nutzer haftet der Ortsgemeinde für alle Schäden am Bürgerhaus, der Ausstattung sowie der Außenflächen, welche zwischen Übergabe und Rückgabe entstehen. Dies gilt ebenfalls für Schäden, die durch Teilnehmer oder Besucher oder sonstige Dritte der Veranstaltung entstehen. Es wird daher ggf. der Abschluss geeigneter Versicherungen empfohlen.
Die Ortsgemeinde übernimmt keinerlei Haftung für Personen- und Sachschäden, die dem Nutzer, dessen Beauftragten, Besuchern oder Teilnehmern seiner Veranstaltung oder sonstigen Dritten während der Veranstaltung oder in zeitlichem oder räumlichem Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen. Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde und deren Beauftragte. |
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§ 7
Gebührenpflicht Die Ortsgemeinde erhebt zur Deckung der im Zusammenhang mit der Nutzung des Bürgerhauses entstehenden Kosten Gebühren nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.
Gebührenpflichtig sind die Nutzer des Bürgerhauses; bei Vereinen der Vorstand, ansonsten der Antragsteller. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem ersten Tag der Nutzung des Bürgerhauses und seiner Einrichtungen.
Vor der Nutzung hat der Nutzer bei der Ortsgemeinde eine Sicherheitsleistung in Höhe von
100,00 Euro zu hinterlegen. Die Sicherheitsleistung wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe und Begleichung der Gebührenschuld erstattet bzw. entsprechend verrechnet.
§ 8
Gebührenberechnung (1) Die Gebühren für die Nutzung der Räumlichkeiten und der Einrichtungsgegenstände werden in Form von Pauschalbeträgen wie folgt erhoben:
(2) Versammlungen (z.B. Jahreshauptversammlung) der örtlichen Vereine sind kostenfrei.
Benutzen die Vereine die Küche für die Verabreichung von Essen, so sind 20,-- €
zu zahlen.
(3) Die im Obergeschoss für die örtlichen Vereine geschaffenen Räume werden diesen unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die unentgeltliche Nutzung ist insbesondere in der von den Vereinen eingebrachten Eigenleistung für den Innenausbau begründet. Die während der Nutzung verbrauchten Hilfs- und Betriebsstoffe (Telefon, Strom, Wasser, Kanal, Müllabfuhr, Heizöl, Gas) werden nach dem angefallenen Verbrauch zu den jeweils tatsächlichen Tarifen abgerechnet. § 9
Verfahren zur Gebührenerhebung Die Benutzungsgebühr wird dem Nutzer innerhalb 1 Woche nach der Nutzung durch schriftlichen Bescheid des Ortsbürgermeisters/der Ortsbürgermeisterin in Rechnung gestellt. Gleichzeitig erhält die Verbandsgemeindeverwaltung zur ordnungsgemäßen Verbuchung der Benutzungsgebühr eine Durchschrift/Kopie der Anforderung.
Die Benutzungsgebühr ist innerhalb 1 Woche nach Anforderung fällig.
Rückständige Gebühren nach dieser Satzung unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den Bestimmungen des rheinland-pfälzischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 10
Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
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